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   BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09   

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https://dejure.org/2009,8257
BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09 (https://dejure.org/2009,8257)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2009 - 2 ARs 83/09 (https://dejure.org/2009,8257)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2009 - 2 ARs 83/09 (https://dejure.org/2009,8257)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO
    Zuständigkeit über den Widerruf einer Bewährung (Befasstsein infolge einer erforderlichen Entscheidung; keine Zuständigkeitsbegründung durch kurzzeitige Aufenthalte in einer JVA)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für den Widerruf einer Bewährung aus Anlass einer weiteren Verurteilung bei mehrfacher Verlegung auf dem Weg in die endgültige Justizvollzugsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 462a Abs. 1; ; StPO § 462a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1; StPO § 462a Abs. 4 S. 1
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 187
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09
    Denn sein dortiger, nur ganz vorübergehender Aufenthalt kann eine Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 StPO nicht begründen (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189).

    Die späteren Verlegungen des Verurteilten lassen die Zuständigkeit der mit der Sache bereits seit der Rechtskraft befassten Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal unberührt (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189).".

  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09
    Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHSt 26, 278, 279).
  • BGH, 04.07.1979 - 2 ARs 191/79

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09
    Vielmehr ist die Zuständigkeit so zu beurteilen, als wenn er bereits am 23. April 2008 sein Transportziel, die Justizvollzugsanstalt Wuppertal, erreicht hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - 2 ARs 191/79).
  • OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Mit Eintritt der Rechtskraft ging die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer über (BGH NStZ-RR 2009, 187).

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